- Seeversicherung
- See|ver|si|che|rung 〈f. 20〉 Versicherung von Schiffen u. Ladungen gegen Beschädigung od. Verlust auf See
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See|ver|si|che|rung, die:Versicherung für den Transport im Seehandel.* * *
Seeversicherung,See|assekuranz, Zweig der Transportversicherung; Versicherung insbesondere von Schiff, Ladung, Fracht gegen Seegefahren (Untergang, Strandung, Zusammenstoß, Leckage, Seeraub, Brand u. a.). Mangels anderer Abrede ist die Seekriegsgefahr ausgeschlossen. Die deutschen Seeversicherer sind seit 1997 im »Fachausschuss Transport« im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zusammengeschlossen. Das Seeversicherungsrecht ist im HGB (§§ 778-900) geregelt. Überwiegend gehen jedoch die »Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen« (ADS) von 1919 vor. Die Seeversicherung ist der älteste Zweig der kaufmännisch betriebenen Versicherung. Im weltweiten Seeversicherungsgeschäft spielen der Londoner (Lloyd's) und der New Yorker Markt eine große Rolle.* * *
See|ver|si|che|rung, die: Versicherung für den Transport im Seehandel.
Universal-Lexikon. 2012.